Wichtige Fragen von A - Z

Wir bieten ausschließlich Freiwilligendienste im Inland an. Adressen von Organisationen, die einen Freiwilligendienst im Ausland anbieten, findest du auf der Homepage der „Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft Freiwilligendienste„. Dort wird aufmerksam gemacht auf die Auslandsrogramme „Weltfreiwilligendienst (weltwärts“) und „Internationaler Freiwillgiendienst“.

Mit dem Antritt deines Freiwilligendienstes erhältst Du einen Ausweis, mit dem Du Vergünstigungen erhalten kannst.

Deine wöchentliche Arbeitszeit beträgt auf der Grundlage einer Fünftagewoche 39 Stunden. Hinzukommen je nach Einrichtung auch Wochenenddienste.
Ab dem 27. Lebensjahr ist auch eine Teilzeitbeschäftigung von mind. 20 Stunden möglich.

Zu Beginn und nach Beendigung des Freiwilligendienstes bekommst Du eine Bescheinigung/Zertifikat über die Teilnahme ausgestellt.

Deine Bewerbung schickst Du direkt zu uns. Es gibt keine bestimmte Bewerbungsfrist, da auch kurzfristig Plätze frei werden können. Allerdings ist es von Vorteil, sich frühzeitig zu bewerben (Start zum 1. August: Bewerbung im Herbst des Vorjahres). Wir werden Dich dann zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch einladen und in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen die Einsatzplätze vermitteln. In den Einsatzstellen findet dann ein Gespräch und eine ein- bis zweitägige Hospitation statt.

Der Freiwilligendienst dauert in der Regel 12 Monate, beginnend immer zum 01.08. jeden Jahres. Es besteht auch die Möglichkeit nur ein halbes Jahr (6 Monate) zu absolvieren mit dem Start zum 01.02. jeden Jahres.

Wir bieten Einsatzstellen in allen sozialen Arbeitsbereichen an: im pflegerischen Bereich (Krankenhaus, Altenheim, Sozialstation), im Behindertenbereich (Tagesbildungsstätten, Werkstatt für behinderte Menschen, heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheilkindergarten), im pädagogischen Bereich (Kindergarten, Kinderheim) und im Bildungsbereich (Pfarrgemeinde, Jugend- und Erwachsenenbildung).

Während des Bewerbungsverfahrens hospitierst Du in der Regel ein bis zwei Tage in der vorgeschlagenen Einrichtung. Dies geschieht, damit Du Dir einen Eindruck vom zukünftigen Arbeitsfeld verschaffen kannst und auch die Einrichtung die Möglichkeit hat Dich kennen zu lernen.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht. Dein Kindergeld wird weiterbezahlt.

Es besteht eine Versicherungspflicht, weil Du Taschengeld und Sachbezüge erhältst. Du kannst allerdings nicht mehr in der Familienversicherung bleiben, sondern musst Dich bei einer Krankenversicherung Deiner Wahl versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt Deine Einrichtung für Dich.

• Taschengeld in Höhe von 438,00 €
• Verpflegungskostenzuschuss von 40,00 €
• Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge
• Weiterführung des Kindergeldes, Waisenrente etc.
• 26 Tage Urlaub
• Beratung und Begleitung in persönlichen und arbeitsbezogenen Fragen
• Abschlusszertifikat und Zeugnis
• ggf. freie Unterkunft

Nachtdienste sind nicht erlaubt. Du als Freiwillige/r bist zur Unterstützung eingesetzt und nicht als volle Fachkraft. Sonderregelungen können nur in Absprache mit uns als Träger vereinbart werden.

Eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ist in unserem Sinne eine regelmäßige Tätigkeit gegen Bezahlung, die neben dem Freiwilligendienst ausgeübt wird. Solltest Du einer solchen Nebentätigkeit nachgehen, muss Du mit einem Formular unaufgefordert diese Nebentätigkeit anzeigen und das Formular ausgefüllt bei uns abgeben. Du darfst nicht mehr als insgesamt 40 Stunden (für unter 18jährige) bzw. 48 Stunden (bei über 18jährigen) im Schnitt in der Woche arbeiten.

Die pädagogische Begleitung wird von uns (den Katholischen Freiwilligendiensten) durchgeführt. Wir planen und begleiten die Seminare und besuchen Dich in der Einsatzstelle.

Die Freiwilligendienste sind keine Ausbildungsverhältnisse und führen zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Durch die Freiwilligendienste hast Du die Möglichkeit soziale Erfahrungen zu sammeln und diese zur eigenen beruflichen Orientierung zu nutzen. Ein Freiwilligendienst wird bei einigen sozialen Ausbildungen auch als Vorpraktikum anerkannt.

Hinsichtlich schulischer Leistungen werden für die Teilnahme am Freiwilligendienst grundsätzlich keine Bedingungen gestellt.

Du als Freiwillige/r hast, wie alle anderen Mitarbeiter aus Deiner Einrichtung auch, die Schweigepflicht über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten zu wahren. Dieses Stillschweigen gegenüber Außenstehenden gilt auch über die Zeit Deines Einsatzes hinaus.

Alle Referentinnen und Referenten und alle Mitarbeiter der Freiwilligendienste stehen ebenfalls unter Schweigepflicht, d.h. dass wir keinerlei Auskunft über Deine persönlichen Verhältnisse an Außenstehenden weitertragen, auch nicht wenn Du Deinen Freiwilligendienst bereits beendet hast.

Der Gesetzgeber schreibt bei einem Freiwilligendienst von 12 Monaten 25 Bildungstage vor, d.h. es ist verpflichtend für Dich als Freiwillige/r an diesen teilzunehmen. Bei einem sechsmonatigem Dienst sind es 15 Bildungstage. Diese Tage werden in Form von Seminaren (5 mal 5 Tage)  in einem Bildungshaus durchgeführt. In den Seminaren werden unter anderem die Erfahrungen aus den Einsatzstellen reflektiert und es findet ein Austausch mit anderen Freiwilligen statt. Die weiteren Inhalte und Themen kann die Seminargruppe jeweils selbst für sich wählen. An fünf Tagen davon findet ein Seminar mit dem Schwerpunkt „politische Bildung“ in einer Bundesschule (ehem. Zivildienstschule) statt. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, müssen lediglich im angemessen Umfang an den Seminaren teilnehmen.

Du bekommst ein monatliches Taschengeld von 438,00 €.

Der Urlaubsanspruch ist vertraglich geregelt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahre richtet sich die Zahl der Urlaubstage nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei einer Dienstdauer von 12 Monaten hast Du einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub. Bei einem Freiwilligendienst von 6 Monaten 13 Tage. Urlaub kann nicht während der Seminare genommen werden.

Zu Beginn Deines Freiwilligendienstes wird in einem Dreiecksvertrag zwischen Dir als Freiwillige/r, uns als Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte sind sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt.

Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden.

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